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Förderung 2026 und 2027. Ohne Beschönigung.

Was es wirklich gibt, was ausgelaufen ist und was sich zum Jahreswechsel ändert — für Petershagen, den Kreis Minden-Lübbecke und Nordrhein-Westfalen. Stand: 31. Juli 2026.

Der eine Termin, der zählt

31. Dezember 2026.

Das ist keine Verkaufsmasche. Es ist der Tag, an dem sich die Förderlogik für neue Photovoltaikanlagen nach heutigem Stand grundlegend ändert.

Inbetriebnahme bis 31.12.2026

Feste Einspeisevergütung nach geltendem EEG, garantiert über zwanzig Jahre ab Inbetriebnahme. Aktuell 7,78 ct/kWh bei Überschusseinspeisung bis 10 kWp, 12,35 ct/kWh bei Volleinspeisung. Zum 1. August 2026 sinken die Sätze planmäßig um ein Prozent.

Inbetriebnahme ab 01.01.2027

Der Referentenentwurf zur EEG-Novelle sieht für Neuanlagen keine feste Vergütung mehr vor. Geplant sind eine befristete Übergangszahlung über rund 36 Monate und anschließend die verpflichtende Direktvermarktung — auch für Anlagen unter 25 kW. Noch nicht verabschiedet.

Bestandsschutz

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, behalten Vergütungsanspruch und Vergütungsdauer vollständig. Eine spätere Gesetzesänderung greift nicht rückwirkend in laufende Anlagen ein.

Ehrlich gesagt: Ob eine Anlage im Dezember 2026 fertig wird, entscheidet nicht der Auftragseingang, sondern der Netzbetreiber und der Zählerwechsel. Wer den Stichtag treffen will, sollte deutlich früher anfangen als im Herbst — und muss trotzdem mit Verzögerungen rechnen, die niemand hier beeinflussen kann. Wir versprechen Ihnen keinen Termin, den wir nicht halten können.

01 · Einspeisevergütung

Was der Netzbetreiber Ihnen zahlt.

Zwei Modelle stehen zur Wahl: Überschusseinspeisung — Sie verbrauchen zuerst selbst und speisen den Rest ein. Oder Volleinspeisung — alles geht ins Netz, der Satz ist höher, dafür sparen Sie keinen Bezugsstrom.

Vergütungssätze nach EEG für Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2026. Quelle: Bundesnetzagentur / EEG. Angaben ohne Gewähr — verbindlich ist der am Tag der Inbetriebnahme geltende Satz.
Anlagengröße Überschusseinspeisung
seit 01.02.2026
Volleinspeisung
seit 01.02.2026
Voraussichtlich ab 01.08.2026
Überschuss / Voll
bis 10 kWp7,78 ct/kWh12,35 ct/kWhca. 7,70 / 12,22 ct/kWh
Anteil 10 – 40 kWpanteilig geringeranteilig geringerDegression 1 % je Halbjahr
Vergütungsdauer20 Jahre ab Inbetriebnahme, zuzüglich des Restjahres der Inbetriebnahme
Degression1 Prozent alle sechs Monate, jeweils zum 1. Februar und 1. August

Was viele nicht wissen: die 60-Prozent-Regel

Seit dem Solarspitzengesetz vom 25. Februar 2025 gilt für neue Anlagen ab 2 Kilowatt: Solange kein intelligentes Messsystem und keine Steuerbox eingebaut und erfolgreich geprüft sind, darf die Anlage nur 60 Prozent ihrer Leistung ins öffentliche Netz einspeisen. Der Eigenverbrauch ist davon nicht betroffen.

Ab 7 Kilowatt Anlagenleistung ist der Messstellenbetreiber zum Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtet. Praktisch heißt das: Ein Speicher und eine gut ausgelegte Anlage machen die Begrenzung in der Übergangszeit weitgehend wirkungslos — weil Sie den Strom ohnehin selbst nutzen.

Negative Börsenpreise

Fällt der Börsenstrompreis ins Negative, entfällt für Anlagen mit intelligentem Messsystem in diesen Stunden die Einspeisevergütung. Die nicht vergüteten Zeiten werden am Ende der zwanzigjährigen Förderdauer angehängt — verloren ist also nichts, es verschiebt sich.

Betroffen sind vor allem sonnige Mittage im Frühjahr und Sommer. Auch hier gilt: Wer selbst verbraucht oder speichert, merkt davon wenig.

02 · Steuern

Die größte Förderung steht in keinem Förderportal.

Sie heißt Nullsteuersatz und spart bei einer typischen Anlage rund 2.000 bis 2.800 Euro — ohne Antrag, ohne Frist, ohne Bewilligung.

0 % Umsatzsteuer · § 12 Abs. 3 UStG

Für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden fällt keine Umsatzsteuer an. Der Nullsteuersatz umfasst Module, Wechselrichter, Speicher, Unterkonstruktion, Kabel, Montage und Netzanschluss.

  • Gilt unbefristet, nicht als Übergangsregel
  • Gilt auch für Nachrüstung eines Speichers
  • Kein Antrag nötig — die Rechnung weist schlicht 0 % aus
  • Bei einer 12.000-Euro-Anlage rund 2.280 Euro Ersparnis

Einkommensteuerbefreiung · § 3 Nr. 72 EStG

Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die Anlage 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet — bei maximal 100 kWp je steuerpflichtiger Person.

  • Betrifft Einspeisevergütung und selbst verbrauchten Strom
  • Gilt auch für Mehrfamilienhäuser (30 kWp je Einheit)
  • Keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR
  • Ihre konkrete Lage beurteilt Ihr Steuerberater, nicht wir

03 · Bundesebene

KfW: kein Zuschuss für PV, aber günstiges Geld.

Für die Photovoltaikanlage selbst gibt es vom Bund keinen Zuschuss mehr — sondern zinsverbilligte Kredite. Für die Heizung sieht es anders aus.

KfW 270 — Erneuerbare Energien Standard

Förderkredit für Photovoltaikanlagen aller Größen, Aufdach, Fassade und Freifläche, einschließlich Stromspeicher — auch als Nachrüstung. Finanziert werden bis zu 100 Prozent der Investitionskosten, maximal 150 Millionen Euro je Vorhaben.

  • Effektivzins bonitätsabhängig, ab etwa 3,9 % (Stand Frühjahr 2026)
  • Zinsbindung 5, 10, 15 oder 20 Jahre
  • Antrag über Ihre Hausbank — vor Beginn des Vorhabens
  • Kein zusätzlicher Sachverständiger erforderlich

KfW 458 — Heizungsförderung

Zuschuss für den Austausch einer alten Heizung gegen eine Wärmepumpe. Zum 21. Juli 2026 wurden die Konditionen neu geordnet: 30 Prozent Grundförderung, dazu ein gestaffelter Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent und ein Klimageschwindigkeitsbonus.

  • Insgesamt bis zu 80 % Zuschuss möglich
  • Förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit: max. 28.000 €
  • Neuer Familienzuschlag; der frühere pauschale Effizienzbonus entfällt
  • Ab 1. Februar 2027 sinken die förderfähigen Höchstkosten halbjährlich

Wärmepumpe und Photovoltaik gehören zusammen gedacht: Eine Wärmepumpe hebt Ihren Stromverbrauch um typischerweise 2.500 bis 5.000 Kilowattstunden im Jahr — und zwar überwiegend im Winter, wenn die Anlage wenig liefert. Das verändert die richtige Anlagengröße spürbar. Sagen Sie uns, wenn eine Wärmepumpe geplant ist, bevor wir auslegen.

04 · Nordrhein-Westfalen

progres.nrw fördert Sonderfälle. Nicht Ihr Hausdach.

Das Landesprogramm existiert weiter — aber die klassische Aufdachanlage auf dem Einfamilienhaus steht Stand 31. Juli 2026 nicht mehr auf der Liste.

Zuständig ist die Bezirksregierung Arnsberg als zentrale Bewilligungsstelle. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Haushaltsmittel begrenzt sind und Anträge nur berücksichtigt werden, solange Mittel zur Verfügung stehen. Eine Förderzusage lässt sich also nie im Voraus versprechen.

Prüfen Sie den aktuellen Stand vor jeder Auftragsvergabe direkt bei der Bezirksregierung. Die Förderlandschaft hat sich in den letzten drei Jahren mehrfach geändert.

Was progres.nrw 2026 fördert — Auswahl mit Bezug zu PV

  • Fassaden-Photovoltaik: Module, die funktional in die Gebäudehülle integriert sind.
  • Carports mit Photovoltaik-Dach über offenen Parkplätzen mit mehr als zehn Stellplätzen an Nichtwohngebäuden, errichtet vor 2022.
  • Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern als Vorbereitung einer neuen PV-Anlage, insbesondere für Mieterstrom.
  • Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Beschäftigte sowie öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur.
  • Grundinstallation für Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen.
  • Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe.
  • Keine Landesförderung für Standard-Aufdachanlagen auf Einfamilienhäusern.
  • Keine allgemeine Landesförderung für private Heimspeicher.

05 · Kreis & Kommune

Mühlenkreis: der Topf ist leer — vorerst.

Der Kreis Minden-Lübbecke fördert mit dem Programm „Mühlenkreis zukunftsfit“ unter anderem Stecker-Solar-Geräte, Batteriespeicher im Bestand und klimafreundliche Heizungsanlagen.

Aktueller Stand

Die Mittelreservierung für „Mühlenkreis zukunftsfit“ ist nach Angaben des Kreises abgeschlossen; weitere Anfragen auf Mittelreservierung sind derzeit nicht möglich. Das Programm „Klimaresilienz und Biodiversität“ — Dach- und Fassadenbegrünung, Entsiegelung — nimmt weiterhin Anfragen an.

Ob und wann neue Mittel bereitgestellt werden, entscheidet der Kreis. Wir raten: einmal im Jahr nachsehen, und vor jeder größeren Anschaffung anrufen.

Zwei Regeln, die man kennen muss

  • Erst Antrag, dann Auftrag. Rückwirkend werden bereits umgesetzte Maßnahmen nicht gefördert. Der Auftrag darf vor der Bestätigung der Mittelreservierung nicht vergeben sein.
  • Entweder Kreis oder Kommune. Eine Kombination des Kreisprogramms mit kommunalen Programmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden — auch Petershagen — ist nicht zulässig. Sie müssen sich entscheiden.

Förderhotline des Kreises Minden-Lübbecke: 0571 807 26801, montags 11 – 13 Uhr und donnerstags 14 – 16 Uhr.

06 · Laufende Vorteile

§ 14a EnWG: 110 bis 190 Euro im Jahr, jedes Jahr.

Wer eine Wärmepumpe, eine Wallbox, ein Klimagerät oder einen Batteriespeicher mit mehr als 4,2 Kilowatt betreibt, kann ein reduziertes Netzentgelt bekommen.

Die Regelung gilt für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert wurden. Der Netzbetreiber darf diese Verbraucher in seltenen Ausnahmefällen kurzzeitig in der Leistung reduzieren — im Gegenzug zahlen Sie weniger Netzentgelt. Sie wählen zwischen drei Modulen; der Vorteil liegt je nach Modul und Netzgebiet bei etwa 110 bis 190 Euro im Jahr.

Ab Mitte 2026 greift die überarbeitete Festlegung der Bundesnetzagentur. Die netzorientierte Steuerung ist dann Voraussetzung dafür, dass der Netzbetreiber steuerbare Verbraucher unverzüglich anschließen muss. Wir melden Ihre Wallbox und Ihre Wärmepumpe korrekt an und besprechen mit Ihnen, welches Modul zu Ihrem Verbrauch passt.

Wallbox an einer Hauswand, angemeldet als steuerbare Verbrauchseinrichtung

Die Reihenfolge entscheidet

In welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten.

Der häufigste Fehler kostet kein Geld in der Beratung, sondern den kompletten Zuschuss.

  1. 1 · Bedarf klären

    Jahresverbrauch, geplante Wärmepumpe, geplantes Elektroauto. Erst wenn das feststeht, ist klar, wie groß die Anlage werden muss und welche Programme überhaupt in Frage kommen.

  2. 2 · Förderprogramme prüfen

    Bund (KfW), Land (progres.nrw), Kreis oder Kommune — und die Frage, welche Kombination zulässig ist. Kreis- und Kommunalprogramme im Mühlenkreis schließen sich gegenseitig aus.

  3. 3 · Antrag stellen und Bewilligung abwarten

    Bei Zuschüssen: Mittelreservierung beziehungsweise Bewilligung. Bei KfW-Krediten: Antrag über die Hausbank. Beides vor dem nächsten Schritt.

  4. 4 · Erst danach den Auftrag erteilen

    Nicht früher. Eine Auftragsbestätigung mit Datum vor der Bewilligung reicht in der Regel aus, um den Anspruch zu verlieren.

  5. 5 · Umsetzen, abnehmen, Verwendungsnachweis

    Nach der Montage folgt der Nachweis mit Rechnungen und Fachunternehmererklärung. Die Unterlagen dafür bekommen Sie von uns.

Woher diese Zahlen stammen

Grundlage sind das Erneuerbare-Energien-Gesetz und die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur, das Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 3) und das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 72), die Förderbedingungen der KfW zu den Programmen 270 und 458, die Angaben der Bezirksregierung Arnsberg zu progres.nrw sowie die Förderrichtlinien des Kreises Minden-Lübbecke. Preisangaben zu Anlagen und Speichern beziehen sich auf Marktdaten des Frühjahrs 2026.

Stand: 31. Juli 2026. Förderbedingungen ändern sich häufig und teils kurzfristig. Diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Zusage. Verbindlich sind ausschließlich die jeweils aktuellen Förderrichtlinien der zuständigen Stellen. Prüfen Sie den Stand vor jeder Auftragsvergabe — oder rufen Sie uns an, dann sehen wir gemeinsam nach.

Kurz beantwortet

Förderung — die sieben häufigsten Fragen.

7,78 Cent je Kilowattstunde für den Überschuss bei Anlagen bis 10 kWp — gültig seit dem 1. Februar 2026.

Bei Volleinspeisung sind es 12,35 Cent. Zum 1. August 2026 greift die planmäßige halbjährliche Degression von einem Prozent; die Sätze sinken dann voraussichtlich auf rund 7,70 beziehungsweise 12,22 Cent. Der Satz, der am Tag Ihrer Inbetriebnahme gilt, ist anschließend für zwanzig Jahre festgeschrieben — unabhängig davon, was danach beschlossen wird.

Nach dem vorliegenden Entwurf zur EEG-Novelle entfällt die feste Einspeisevergütung für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen.

Vorgesehen ist stattdessen eine befristete Übergangszahlung über etwa 36 Monate, die schrittweise sinkt, und danach die verpflichtende Direktvermarktung — auch für kleine Anlagen unter 25 Kilowatt. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, behalten ihren bisherigen Vergütungsanspruch und die volle Vergütungsdauer. Wichtig: Der Entwurf ist Stand 31. Juli 2026 noch nicht verabschiedet. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.

Nein. Für Anlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden gilt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG.

Er umfasst Module, Wechselrichter, Speicher, Montagematerial, Installation und Netzanschluss — also praktisch die gesamte Rechnung. Die Regelung stammt aus dem Jahressteuergesetz 2022 und ist zeitlich unbefristet. Bei einer 12.000-Euro-Anlage entspricht das rund 2.280 Euro, die schlicht nicht anfallen.

In der Regel nein. § 3 Nr. 72 EStG stellt Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei, maximal 100 kWp je steuerpflichtiger Person.

Die Steuerbefreiung gilt für Einnahmen und Entnahmen, also für Einspeisevergütung und selbst verbrauchten Strom. Sie greift auch bei Mehrfamilienhäusern. Ob Ihr konkreter Fall darunter fällt, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater — wir sind keine Steuerberater und dürfen das nicht beurteilen.

Nein — für die normale Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus gibt es Stand 31. Juli 2026 keinen Landeszuschuss mehr.

progres.nrw existiert weiterhin und fördert 2026 gezielt Sonderfälle: Fassaden-Photovoltaik, Photovoltaik-Carports über Parkplätzen an Nichtwohngebäuden, die Erneuerung der Hauselektrik in Mehrparteienhäusern vor einer PV-Installation und Ladeinfrastruktur. Die Standard-Aufdachanlage auf dem Einfamilienhaus ist nicht darunter. Die Mittel sind begrenzt — die Bezirksregierung Arnsberg weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Förderung nicht garantiert werden kann.

Ja — und das ist der teuerste Fehler, den man beim Thema Förderung machen kann.

Bei praktisch allen Zuschussprogrammen gilt: Wer den Auftrag vergibt oder das Gerät kauft, bevor die Bewilligung beziehungsweise die Mittelreservierung vorliegt, verliert den Anspruch — rückwirkend wird nichts gefördert. Bei KfW-Krediten läuft der Antrag über Ihre Hausbank und muss ebenfalls vor dem Vorhabensbeginn gestellt sein. Sagen Sie uns beim ersten Gespräch, wenn Sie eine Förderung anstreben. Dann bauen wir die Reihenfolge entsprechend.

Gerade deshalb.

Je niedriger die Vergütung, desto wertvoller wird jede selbst verbrauchte Kilowattstunde. Bei 7,78 Cent Einspeisung und 36 Cent Bezugspreis ist Eigenverbrauch rund viereinhalbmal so viel wert wie Einspeisung. Der Speicher hebt die Eigenverbrauchsquote von etwa 30 auf 65 bis 80 Prozent. Das ist die eigentliche Rechnung — nicht die Vergütungstabelle.

Nächster Schritt

Welche Förderung für Sie passt, klärt ein Telefonat.

Wir sagen Ihnen, welche Programme in Ihrem Fall überhaupt in Frage kommen, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen müssen — und wo Sie sich den Antrag sparen können.